Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Wohnungsnutzungsvereinbarungen.

1.2 Die AGB schließen Sondervereinbarungen nicht aus und sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

Vermieter
Ist eine natürliche oder juristische Person, die Wohnungen gegen Entgelt vermietet.

Mieter
Ist eine natürliche Person, die Wohnungnutzung in Anspruch nimmt. Der Mieter ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Mieter gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner die Wohnung gemeinsam nutzen (zB. Familienmitglieder, Freunde, Kollegen, etc.).

Vertragspartner
Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Mieter oder für einen Mieter einen Wohnungsnutzungsvertrag abschließt.

Konsument / Unternehmer
Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zu verstehen.

Wohnungsnutzungsvertrag
Ist der zwischen dem Vermieter und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

  • Der Wohnungsnutzungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Vermieter zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekanntgegebenen Geschäftszeiten des Vermieters
  • Der Vermieter ist berechtigt, den Wohnungsnutzungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Vermieter verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Wohnungsnutzungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Vermieter
  • Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor Mietbeginn zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der
  • Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte
  • Der Vertragspartner hat das Recht, so der Vermieter keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 15:00 Uhr des vereinbarten Tages (Ankunftstag) zu
  • Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 10.00 Uhr freizumachen. Der Vermieter ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

Rücktritt durch den Vermieter

5.1       Sieht der Wohnungsnutzungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Vermieter ohne Nachfrist vom Wohnungsnutzungsvertrag zurücktreten.

5.2      Falls der Mieter bis 18:00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

5.3      Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12:00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert.

5.4      Bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Wohnungsnutzungsvertrag durch den Vermieter, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas Anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

Rücktritt durch den Vertragspartner bei Kurzzeitmiete (gilt für alle Buchungen mit weniger als 28 Nächten)

5.5      Im Falle eines gebuchten Kurzaufenthalts (weniger als 28 Nächte) kann der Wohnungsnutzungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner bis spätestens 7 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Mieters aufgelöst werden.

5.6      Außerhalb des im § 5.5 festgelegten Zeitraums werden bei Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners die erste Nacht zur Gänze und alle weiteren zu 50% in Rechnung gestellt.

Rücktritt durch den Vertragspartner bei Langzeitmiete (gilt für alle Buchungen von 28 Nächten oder mehr)

5.7      Im Falle eines gebuchten Langaufenthalts (28 Nächte oder mehr) kann der Wohnungsnutzungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Mieters aufgelöst werden.

5.8      Außerhalb des im § 5.7 festgelegten Zeitraums werden bei Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners die ersten 28 Nächte zur Gänze in Rechnung gestellt 

  • Der Vermieter kann dem Vertragspartner bzw den Mietern eine adäquate Ersatzwohnung (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt
  • Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Räume unbenutzbar geworden sind, bereits einquartierte Mieter ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige Maßnahmen diesen Schritt
  • Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Vermieters.

7.1       Durch den Abschluss eines Wohnungsnutzungsvertrags erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Hauses, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Mietern zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß der Hausordnung auszuüben.

  • Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Mieter entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu
  • Der Vertragspartner haftet dem Vermieter gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Mieter oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Vermieters entgegennehmen,
  • Der Vetragspartner ist verpflichtet den/die Mieter namentlich zu nennen. Der/die Mieter erklären sich mit der Erfassung und Speicherung Ihrer persönlichen Daten laut Meldegesetz 1991 (MeldeG 1991) einverstanden und stimmen dieser mit Ihrer Buchung zu.
  • Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Vermieter das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Mieter eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Vermieter weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Wohnungsnutzungsvertrags, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art
  • Dem Vermieter steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner Leistung
  • Der Vermieter ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu
  • Der Vermieter haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Vermieters ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Vermieter oder den vom Vermieter befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmte Ort gebracht worden sind. Sofern dem Vermieter der Beweis nicht gelingt, haftet der Vermieter für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Der Vermieter haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Mieter der Aufforderung des Vermieters, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Vermieter aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Vermieters ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Vermieters begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Mieter ist zu berücksichtigen.
  • Die Haftung des Vermieters ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
  • Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Vermieter nur bis zum Betrag von derzeit € 350,-. Der Vermieter haftet für einen darüberhinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
  • Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Vermieter ablehnen.
  • In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Mieter den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Vermieter anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Mieter gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
  • Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Vermieters für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
  • Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Vermieters für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des
  • Die Mitnahme, Haltung und/oder Inpflegenahme von Tieren ist nicht gestattet.
  • Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Vermieter der Verlängerung des Wohnungsnutzungsvertrages Den Vermieter trifft dazu keine Verpflichtung.
  • Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise die Wohnung nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Wohnungsnutzungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Der Vermieter ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis zu diesem Zeitpunkt
  • Wurde der Wohnungsnutzungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit
  • Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Vermieter berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.
  • Durch den Tod eines Mieters endet der Vertrag mit dem
  • Wurde der Wohnungsnutzungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10:00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.
  • Der Vermieter ist berechtigt, den Wohnungsnutzungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Mieter
  • von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mietern, dem Eigentümer, dessen Leute oder im Haus wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
  • von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Aufenthaltsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
  • die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht
  • die Hausordnung missachtet.
  • Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Vermieter den Wohnungsnutzungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Vermieter von seiner Vermietungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind
  • Erkrankt ein Mieter während seines Aufenthaltes, so wird der Vermieter über Wunsch des Mieters für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Vermieter die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Mieters veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Mieter hiezu selbst nicht in der Lage
  • Solange der Mieter nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Mieters nicht kontaktiert werden können, wird der Vermieter auf Kosten des Mieters für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Mieter Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
  • Der Vermieter hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Mieter oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
  • offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
  • notwendig gewordene Raumdesinfektion,
  • unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
  • Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
  • Wohnungsentgelt, soweit die Räumlichkeit vom Mieter in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
  • allfällige sonstige Schäden, die dem Vermieter entstehen
  • Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien, wobei der Vermieter überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlichen und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
  • Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
  • Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tag der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
  • Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen
  • Der Vermieter ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Vermieters aufzurechnen, es sei denn, der Vermieter ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Vermieter anerkannt.
  • Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Stand: April 2019

FAQ

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